Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die passenden Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um unseren Service
- FRAGEN RUND UM DAS THEMA ENERGIEAUSWEIS
- Welchen Energieausweis benötige ich?
- Wärmeschutzverordnung von 1977
- Benötigte Daten für einen Energieausweis?
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- Energieausweise für einzelne Wohnungen
- Seiten im Energieausweis in schwarz-weiß
- Hoher Energiekennwert im Energieausweis
- Gültigkeit-/dauer von Energieausweisen
- Endenergie und Primärenergie
- Besonderheiten
1. WELCHEN ENERGIEAUSWEIS BENÖTIGE ICH?
WOHNEINHEITEN | BAUJAHR BIS 1977 | BAUJAHR AB 1978 | NEUBAU |
---|---|---|---|
BIS ZU 4 WOHNEINHEITEN | Bedarfsausweis | Freie Wahl | Bedarfsausweis |
AB 5 WOHNEINHEITEN | Freie Wahl | Freie Wahl | Bedarfsausweis |
Freie Wahl bedeutet, dass Sie selber auswählen können, ob Sie lieber einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erstellen lassen möchten.
2. WÄRMESCHUTZVERORDNUNG VON 1977
Gebäude, deren Bauantrag nach dem 31.Oktober 1977 gestellt wurde, erfüllen die Wärmeschutzverordnung von 1977. Gebäude mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 erfüllen den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung nur nach einer grundlegenden energetischen Sanierung. Dies trifft in der Regel zu, wenn ausschließlich 2-Scheiben Isolierverglasung verbaut wurde und zusätzlich das Dach und die Außenwände nachträglich gedämmt wurden
3. BENÖTIGTE DATEN FÜR EINEN ENERGIEAUSWEIS?
Erdgas L oder Erdgas HOb Erdgas LL (früher Erdgas L) oder Erdgas E (früher Erdgas H) verwendet wird, hängt von der Region ab, in der das Gebäude steht.
Der Unterschied ist in der Regel am Brennwert Hs aus der Gasabrechnung erkennbar: Liegt dieser zwischen 9 und 11 kWh/m³, handelt es sich in der Regel um Erdgas L. Liegt er zwischen 11 und 13 kWh/m³, handelt es sich in der Regel Erdgas H.
Im Zweifelsfall kann Ihnen der Energieversorger eine Auskunft geben.
Baujahr der Heizung
Beim Baujahr der Heizung wird das Baujahr des Kessels eingegeben. Dieses befinde sich in der Regel auf dem Typschild des Kesselgehäuses. Sollte nur der Brenner der Heizungsanlage ausgetauscht worden sein, wird dennoch das ursprüngliche Baujahr der Heizungsanalage angegeben.
Baujahr der Heizung bei Fernwärme
Für das Baujahr der Heizung bei Fernwärme wird das Baujahr der Übergabestation (des Wärmetauschers) angegeben.
Warmwasseranteil unbekannt
Ist der Warmwasseranteil unbekannt, wird gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung nach der aktuellen Heizkostenverordnung ein pauschaler Warmwasseranteil je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt. Dieser pauschale Wert ist nur ein Näherungswert, der von den tatsächlichen Verbräuchen teilweise stark abweichen kann.
Solarthermie und Photovoltaik
Mit Solarthermieanlagen wird durch Sonnenenergie Wasser erwärmt.
Mit Photovoltaikanlagen wird aus Sonnenenergie Strom erzeugt.
Baujahr der Fenster
Das Baujahr der Fenster steht in der Regel am Glasrand im Scheibenzwischenraum.
4. PFLICHTANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung eines Wohngebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so ist sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- Die Art des Energieausweises: (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
- Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude. (Siehe Seite 2 bzw. Seite 3 im Energieausweis)
- Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- Bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes
- Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. (Bei Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1.Mai 2014 erstellt wurden, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben wurde, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt.)
Gemäß §16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung ist spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder deutlich sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist dem potentiellen Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich vorzulegen - spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist dem Käufer, Mieter bzw. Pächter ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
5. ENERGIEAUSWEISE FÜR EINZELNE WOHNUNGEN
Energieausweise können in der Regel nur für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt werden. Ausnahmen können Gebäude mit Gewerbeanteil bilden. Hierfür können wir Ihnen ggf. einen Bedarfsausweis nur für den (gesamten) Wohnteil des Gebäudes erstellen.
6. SEITEN IM ENERGIEAUSWEIS IN SCHWARZ-WEISS
Auf der zweiten Seite des Energieausweises wird der berechnete Energiebedarf dargestellt und auf der dritten Seite die erfassten Verbrauchsdaten.
Handelt es sich bei dem Energieausweis um einen Bedarfsausweis ist die dritte Seite mit den Verbräuchen nicht ausgefüllt und schwarz-weiß. Entsprechend ist bei Verbrauchsausweisen die zweite Seite mit den Bedarfsdaten nicht ausgefüllt und schwarz-weiß.
7. HOHER ENERGIEKENNWERT IM ENERGIEAUSWEIS
Der Maximalwert des Bandtachos auf der Seite 1 im Bedarfsausweises (Seite 2 im Verbrauchsausweis) wurde mit der Novellierung der EnEV2014 von 400kWh/m² auf 250kWh/m² verringert. Dies hat zur Folge, dass sich die Endenergiebedarfs- und Verbrauchskennwerte im Vergleich zu früher weiter am rechten Rand des Bandtachos befinden und dadurch das Ergebnis vermeintlich schlechter ausfällt.
Des Weiteren wird für die Berechnung des Energiebedarfs gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung baujahrestypische Werte verwendet. Eine überdurchschnittlich gute Bausubstanz von Gebäuden kann daher bei der Berechnung des Bedarfsausweises leider nicht berücksichtigt werden. Eine genauere Betrachtung ist die Aufgabe einer ingenieurtechnischen Untersuchung, die mit einem Energieausweis nicht geleistet werden kann und soll.
"[...] Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen."
8. GÜLTIGKEIT-/DAUER VON ENERGIEAUSWEISEN
Gültigkeit von EnergieausweisenEin Energieausweis ist normalerweise 10 Jahre gültig, soweit keine wesentlichen Änderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Auch Energieausweise, die vor der EnEV 2014 erstellt wurden, behalten Ihre Gültigkeit von 10 Jahren.
Gültigkeitsdauer von Energieausweisen
Energieausweise sind in der Regel ab dem Ausstellungdatum gültig. Auch Energieausweise, die vor Inkrafttreten der aktuellen Energieeinsparverordnung ausgestellt wurden, behalten Ihre Gültigkeit für 10 Jahre. Werden in der Zwischenzeit an dem Gebäude wesentliche Änderungen vorgenommen (z.B. ein Wechsel der Heizung) dann verliert der Energieausweis seine Gültigkeit auch vor dem Ablauf der 10 Jahre.
9. ENDENERGIE UND PRIMÄRENERGIE
Im Bedarfsausweis auf der zweiten bzw. im Verbrauchsausweis auf der dritten Seite befindet sich das Bandtacho mit den Energiekennwerten.
Endenergiekennwert
Auf der Oberseite des Bandtachos ist der Endenergiekennwert (jährliche Endenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Dies ist die Energiemenge, die vom Energielieferanten an das Gebäude übergeben, gemessen und abgerechnet wird. Wobei der Energiebedarf im Gegensatz zum Energieverbrauch ein berechneter Wert ist, der vom tatsächlichen Verbrauch abweichen kann.) Der Endenergiekennwert bestimmt die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Primärenergiekennwert
Auf der Unterseite des Bandtachos ist der Primärenergiekennwert (jährliche Primärenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Die Primärenergie beinhaltet zusätzlich zur Endenergie auch die vorgelagerte Kette mit den Verlusten, die bei der Gewinnung, der Aufbereitung, dem Transport etc. entstehen.
Gemäß der Energieeinsparverordnung wird im Energieausweis nur der fossile Anteil (nicht erneuerbarer Anteil) der Primärenergie berücksichtigt. Dadurch kann der Primärenergiekennwert auch als ein Indikator für die Umweltfreundlichkeit des Gebäudes und der Anlagentechnik betrachtet werden.
10. BESONDERHEITEN
Adresse mit mehreren GebäudenEnergieausweise können nur für einzelne Gebäude erstellt werden. Gibt es unter einer Adresse mehrere getrennte Gebäude (zum Beispiel ein Vorderhaus und ein Hinterhaus), dann wird für jedes Gebäude ein eigener Energieausweis benötigt. Deswegen ist der bei der Dateneingabe das Eintragen der Daten zum entsprechenden Gebäude sehr wichtig.
Doppelhaushälften und Reihenhäuser
Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten, für die jeweils ein eigener Energieausweis benötigt wird.
Ferienhaus
Für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (z.B. manche Ferienhäuser) benötigen Sie keinen Energieausweis.
Einliegerwohnungen
Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohnungen als eine eigene Wohneinheit zu betrachten.
Gebäude mit mehreren Hausnummern
In der Regel wird je Hausnummer ein eigener Energieausweis benötigt. Auch Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten. In Einzelfällen, z.B. wenn Wohnungen mit unterschiedlichen Hausnummern ineinander verschachtelt sind, kann ein Energieausweis für mehrere Hausnummern ausgestellt werden.
Bauliche Erweiterung
Für nachträgliche Gebäudeerweiterungen oder Aufstockungen können im Energieausweis mehrere Baujahre angegeben werden. Als Erweiterung oder Anbau zählen nur beheizte Gebäudeteile, die hinzugefügt oder aufgestockt wurden. Nachträgliche Dämmungen oder Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel ein neuer Anstrich, zählen nicht als Gebäudeerweiterung.
Leerstand
Standen ganze Wohnungen zeitweise leer, dann zählt dies als Leerstand. Wenn nur einzelne Zimmer (z.B. frühere Kinderzimmer) leer standen, zählt dies nicht als Leerstand und muss nicht angegeben werden.
Gebäude ohne Heizung
Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt werden. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis. Befindet sich wegen eines Heizungswechsels nur vorrübergehend keine Heizung in dem Gebäude, können wir Bedarfsausweise leider erst ausstellen, wenn sich wieder eine Heizung im Gebäude befindet, da die Art der Heizung einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Bedarfsausweises hat.
Holzofen
Ja, auch Kamine und Holzöfen, die zusätzlich zu einer anderen Heizung vorhanden sind, sollen im Verbrauchsausweis bei den Heizsystemen aufgeführt werden. Die verbrauchten Holzmengen geben Sie bitte entsprechend bei den Abrechnungen an. Falls Ihnen die genaue Holzmenge nicht bekannt ist, können Sie diese auch schätzen.
Gewerbeobjekte
Gemäß der Energieeinsparung (EnEV) wird zwischen Energieausweisen für Wohngebäude und Energieausweisen für Nicht-Wohngebäude (gewerbliche Objekte) unterschieden.
Energieausweispflicht für Baudenkmäler
Bei der Vermietung oder dem Verkauf eines Gebäudes besteht grundsätzlich eine Energieausweispflicht. Diese gilt jedoch nicht für Baudenkmäler. Was ein Baudenkmal ist, wird von dem jeweiligen Landesrecht geregelt. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Ort zuständige Denkmalschutzbehörde.
Denkmalschutz
Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Das heißt Sie benötigen dafür keine Energieausweise. Baudenkmäler sind nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten. Wenn Sie bei einem Gebäude unsicher sind, ob es sich um ein Baudenkmal handelt, wenden Sie sich zur Klärung am besten an die jeweilige Landesbehörde für Denkmalschutz.